… es gibt verschiedene Situationen, in denen Tiere einen Schaden anrichten können. Egal, ob ein Hund einen Jogger verletzt oder ein Pferd einen Zaun beschädigt, in allen Fällen muss der Tierhalter für die Kosten aufkommen und diese übernehmen.

Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB. Gerade bei Personenschäden können bei Unfällen schnell hunderttausende Euro anfallen, da nicht nur Schmerzensgeld, sondern auch Krankenhaus- und Arztkosten übernommen werden müssen.

Ist der Verletzte gar arbeitsunfähig, trägt der Schadenverursacher, in diesem Fall der Tierhalter, die Kosten des Verdienstausfalls. Da weder die Unfallversicherung noch die private Haftpflichtversicherung einspringen, empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Tierhalterversicherung, die diese Schäden übernimmt.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 Bürgerliches Gesetzbuch, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens.

Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge. Dies betrifft vor allem die sogenannten Kampfhunde, denn sie stellen ein besonderes Risiko dar. Darüber hinaus decken die Versicherer bestimmte Schäden nicht ab, beispielsweise wenn der Halter die Maulkorb- oder Leinenpflicht nicht einhält oder der Halter selbst beschädigt wird. Dabei deckt die Tierhalterhaftplichtversicherung nicht nur die direkten Schäden ab, sondern auch Gericht und Prozesskosten und geht damit schon in Bereiche der Rechtschutzversicherung.

Halter von Kampfhunden sind in fast allen Bundesländern zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, wie zum Beispiel zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Eine Hundeversicherung gliedert sich in die folgenden Bereiche: Kranken- und OP-Kostenversicherung, Hundehalterrechtsschutz und die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Vorgeschrieben ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landeshundegesetze) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Hundepopulation. Im Jahr 2013 gilt die Versicherungspflicht (für Hunde jeglicher Art) für die Bundesländer Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.[2]

Für diese fünf Bundesländer, die der gesetzlichen Hundehaftpflicht unterliegen, gilt, dass ein Hund ab dem Zeitraum von 3–6 Monaten versichert sein muss. Darüber hinaus gelten für viele Bundesländer sowohl die Maulkorb- als auch die Leinenpflicht.

(Quelle:https://de.wikipedia.org/wiki/Tierhalterhaftpflichtversicherung)